BaföG und Studium
Eine gute Ausbildung ist die Basis für beruflichen Erfolg und Sicherheit.
Jede Ausbildung bringt aber auch finanzielle Belastungen mit sich. Ziel des
BAföG ist es, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von
seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren,
die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht.
Diese Informationen sollen Dir nur einen Überblick geben, ob, und unter
welchen Voraussetzungen ein Förderungsanspruch nach dem BAföG besteht, ohne
dabei auf Einzelheiten einzugehen oder gar den Anspruch auf Vollständigkeit
geltend zu machen.
BAföG erhält,
- wer für eine förderungsfähige Ausbildung die Voraussetzungen
erfüllt.
- derjenige, dessen eigenes Einkommen und Vermögen oder das der Eltern
und Ehegatten nicht ausreicht, den Ausbildungsbedarf zu decken.
Beachte die Verdienstgrenzen beim jobben!
Bis zum 30.06.2002 gelten folgende Grenzen:
Hochschulstudenten: 4.227,36 EUR
Fachoberschulen nach abgeschlossener Berufsausbildung:
3.328,51 EUR
Allgemeinbildende Schulen: 2.703,20 EUR
Vorsicht bei bezahlten Praktika im Studium, da hier i.d.R. eine volle
Anrechnung stattfindet!
Nachfrage beim BAföG-Amt ist immer angeraten! |
Ein Hochschulstudium ist nur förderungsfähig, wenn der grundsätzliche
Anspruch auf Finanzierung einer Hochschulausbildung noch nicht erschöpft
ist und auch keine Ausschlussgründe vorliegen. BAföG wird für Studierende
an Hochschulen, Fachschulen und Akademien bewilligt. Daneben gibt es BAföG aber
auch für Schüler ab Klasse 10, sowie Schüler von Berufsfachschulen, Fach-, Fachoberschulen
und Abendschulen.
Die Leistungen des Geförderten müssen erwarten lassen, dass er das Ausbildungsziel
erreicht (bspw. anhand von Eignungsnachweise, Vordiplom etc). Auch genügt
die sogenannte "schlichte Eignung", d.h. es sind keine ausgezeichneten
Leistungen nötig, um gefördert zu werden, auch die "schlichten" Ergebnisse sind
förderungswürdig. Nachweise über erfolgreich abgelegte Zwischenprüfungen
(Vordiplom) müssen aber termingerecht eingereicht werden!
Grundsätzlich kann nur gefördert werden, wer das Studium vor Vollendung des
30. Lebensjahres begonnen hat.
Ausnahmen:
1.) der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung
in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule,
einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder
eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat, oder
(a) der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen
Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist,
2.) die Art einer vor dem 1. Juli 1995 aufgenommenen Ausbildung die Überschreitung
der Altersgrenze rechtfertigt,
3.) der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere
der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt
rechtzeitig zu beginnen oder
4.) der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen
Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem
Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich
nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe
oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen
seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.
Für Studiengänge an Universitäten und Gesamthochschulen gilt die Förderungshöchstdauer
von 9 Semestern, für Studiengänge an Fachhochschulen und entsprechenden Gesamthochschulen
7 Semester (mit Praktika 8 Semester). Bei einem Ergänzungs- und Aufbaustudium
werden 2 Semester gefördert. Ausnahmen sind die Unistudiengänge der Ingenieurswissenschaften,
incl. Biologie und Physik mit 10 Semestern, Zahn- und Tiermedizin mit 11 und
Medizin mit 12 Semestern und 3 Monaten, Lehramststudiengänge (Primar, Sekundarstufe
I bzw. Grund-/Haupt-/Realschule) mit 7 Semestern.
BAföG wird insbesondere Deutschen und heimatlosen Ausländern für
den Besuch einer Hochschule im Inland geleistet.
Es wird aber auch BAföG gewährt, wenn ein Elternteil Deutscher oder
der Auszubildende Asylberechtigter, bzw. aufgenommener Flüchtling oder Heimatloser
ist.
Es wird auch BAföG gewährt, wenn der Student oder ein Elternteil
vor Beginn der Ausbildung fünf bzw. drei Jahre in Deutschland erwerbstätig waren!
Die Förderung innerhalb der Regelstudienzeit ist dabei zur Hälfte Zuschuss
und Staatsdarlehen. Sollte das Studium nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer
abgeschlossen werden oder sollte es sich um eine Zweitausbildung handelt, wird
ein verzinsliches Bankdarlehen gewährt.
Ob die von Dir angestrebte Ausbildung nach dem BAföG gefördert werden kann,
ist im wesentlichen von der Beantwortung folgender Fragen abhängig:
Ist Deine Ausbildung förderungsfähig ?
Erfüllst Du die persönlichen Förderungsvoraussetzungen ?
Ist der Ausbildungsbedarf nicht bereits durch Dein eigenes Einkommen und Vermögen
sowie das des Ehegatten und/oder der Eltern gedeckt ?
Welche Ausbildung ist förderungsfähig ?
Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen,
Gymnasien) ab Klasse 10,
- Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller formen der beruflichen
Grundbildung (z.B. Berufsvorbereitungsjahr) ab Klasse 10; (die Förderungsfähigkeit
setzt gemäß § 2 Abs.1 Nr.2 BAföG voraus, dass in einem zumindest zweijährigen
Bildungsgang ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird),
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
nicht voraussetzt,
- Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen
Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. als "Staatlich geprüfter
Techniker") vermitteln,
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt,
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und
Kollegs,
- Höheren Fachschulen und Akademien,
- Hochschulen
Beachte: Ein Schüler, der eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Schulen
besucht, erhält dann Förderung, wenn er nicht bei den Eltern wohnt und notwendig
auswärts untergebracht ist.
Ein Schüler ist notwendig auswärts untergebracht, wenn
- von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte
- z.B. wegen der Entfernung - nicht erreichbar ist,
- er einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war, er einen eigenen
Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Wer hat Anspruch auf Leistungen ?
Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich
die deutsche Staatsangehörigkeit, Eignung und ein bestimmtes Höchstalter. (§
8 BAföG) Ausbildungsförderung wird zunächst Deutschen geleistet. Daneben erhalten
bestimmte ausländische Auszubildende Förderung, wenn z.B. ein Elternteil Deutscher
oder der Auszubildende Asylberechtigter, aufgenommener Flüchtling oder Heimatloser
ist. In weitem Umfang sind auch Auszubildende aus EU-Mitgliedstaaten mit inländischem
Wohnsitz in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen. Anderen Ausländern wird
im Regelfall Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie oder zumindest ein Elternteil
vor Beginn der Ausbildung fünf bzw. drei Jahre in Deutschland erwerbstätig sind.
Eignung
Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten
lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird im allgemeinen
angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder am
Praktikum teilnimmt. Bei Studierenden an Höheren Fachschulen, Akademien oder
Hochschulen ist erforderlich, dass sie mit Beginn des fünften Fachsemesters
Eignungsnachweise beibringen. Schreiben Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Zwischenprüfungen
vor dem dritten Semester vor, ist die Förderung auch im dritten und vierten
Semester von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig.
Alter
Schüler und Studierende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie
vor Vollendung des 30. Lebensjahres eine Ausbildung beginnen, für die sie Förderung
beantragen. Wer nach Vollendung des 30. Lebensjahres eine Ausbildung beginnt,
erhält nur in besonders bestimmten Ausnahmefällen Ausbildungsförderung.
Wo und wie werden Leistungen nach dem BAföG beantragt ?
Die Leistungen nach dem BAföG sollen schriftlich auf den dafür vorgesehenen
Formblättern beantragt werden. Die Formblätter sind bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung,
die auch die BAföG-Anträge bearbeiten, erhältlich. In der Regel ist zuständig
für Studierende das Studentenwerk der Hochschule, an der der Studierende immatrikuliert
ist, Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte
befindet, alle anderen Schüler das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt-/Kreisverwaltung
am Wohnort der Eltern.
Okay, und wieviel bekomme ich nun (§ 12 BAföG, §
13 BAföG)?
Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge
vorgesehen, deren Höhe abhängig ist von der Art der Ausbildungsstätte
(z. B. Gymnasium, Universität) und der Unterbringung (bei den Eltern oder
auswärts wohnend).
Die Bedarfssätze setzen sich zusammen aus dem Grund- und
dem Wohnbedarf. So beinhaltet der Bedarfssatz für einen auswärts wohnenden
Studierenden von insgesamt 465,28 EUR den Grundbedarf von 332,34 EUR
und den Wohnbedarf von 132,94 EUR.
Über die genannten Bedarfssätze hinaus können
auswärtig untergebrachte Schülerinnen und Schüler weitere 63,91
EUR erhalten, soweit die Miet- und Nebenkosten einen Betrag von 51,13 EUR übersteigen.
Nicht bei den Eltern wohnende Studierende können zusätzlich bis zu
63,91 EUR erhalten, wenn die Miet- und Nebenkosten einen Betrag von 132,94 EUR
übersteigen.
Darüber hinaus erhöht sich der Bedarfssatz für
Schülerinnen, Schüler und Studierende, die beitragspflichtig in der
gesetzlichen Krankenversicherung oder einer privaten Krankenversicherung versichert
sind, um 46,02 EUR monatlich. In den Fällen einer privaten Teilversicherung
erhöht sich der Bedarfssatz um die nachgewiesenen Kosten, bzw. um 9/10
davon, wenn die nachgewiesenen Kosten auch Wahlleistungen umfassen, höchstens
aber ebenfalls um 46,02 EUR. Zur Abgeltung der Kosten für die Pflegeversicherung
wird für beitragspflichtige Auszubildende ein Pflegeversicherungszuschlag
von 7,67 EUR geleistet.
Unter Berücksichtigung aller Zuschläge beträgt damit zur Zeit
der Förderungshöchstsatz für auswärts wohnende Studierende 582,88 EUR.
Über Gewährung von Förderungsleistungen wird in der Regel für ein Jahr (sog.
Bewilligungszeitraum) entschieden (§ 50 Abs. 3 BAföG). Der Beginn des Bewilligungszeitraums
wird zwingend festgelegt durch die Aufnahme der Ausbildung und Antragstellung.
Leistungen nach dem BAföG werden daher frühestens vom Beginn des Antragsmonats
an erbracht (§ 15 Abs. 1 BAföG). Beispiel: Du hast Dich zum Sommersemester 2001
immatrikuliert und Dein Studium im April aufgenommen, allerdings erst im Juni
einen BAföG-Antrag gestellt. Du kannst somit frühestens ab Juni BAföG erhalten;
Leistungen können nicht rückwirkend ab April erfolgen. Es ist deshalb wichtig,
dass Du Dich möglichst frühzeitig informierst und den Antrag rechtzeitig stellst.
Weitere Informationen: Bundesministerium
für Bildung und Forschung (BMBF)
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