400-Euro-Jobs (Minijobs) für Studenten
Das Thema 400-Euro-Jobs (sogenannte geringfügige Beschäftigung oder Minijob)
muss Studenten, die an einer staatlich anerkannten (Fach-)Hochschule,
Universität oder Akademie immatrikuliert sind, aufgrund deren Sonderstellung
in der Sozialversicherung nicht sonderlich belasten. Diese können
nach wie vor über die Geringfügigkeitsgrenze von 400
EUR hinaus kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei jobben.
Die Regeln für das jobben auf 400-Euro-Basis sind hingegen für
alle Arbeitnehmer (Studenten und Nicht-Studenten) gleich .
Auch gilt hier das sogenannte Gleichbehandlungsgebot (§4
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)).
D.h., auch Aushilfen und Teilzeitmitarbeiter (Studenten, Schüler, Praktikanten,
Aushilfen) sind wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln.
Allerdings hat das Gesetz eine Öffnungsklausel für Ungleichbehandlung
gelassen. Ein Verstoß liegt nicht vor, wenn die unterschiedliche
Behandlung mit der Arbeitsleistung, der Qualifikation, der Berufserfahrung,
der sozialen Lage oder den unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz
begründet
wird und nicht wegen der Teilzeitarbeit erfolgt.
Geringfügig Beschäftigte haben also, wie andere Arbeitnehmer
auch, einen Anspruch auf
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Feiertagsvergütung (eine vorsätzliche Umgehung der Feiertage ist
unzulässig!)
- bezahlten Urlaub
und unterliegen dem Kündigungsschutz.
Vertragliche Regelungen wie "Urlaubsentgelt-/Feiertagsansprüche
... sind bereits im Stundenlohn enthalten..." sind unzuläßig!
Auch wenn solche Klauseln im Vertrag enthalten sind, verfällt dadurch
nicht der gesetzliche Anpruch auf die o.g. Leistungen. |
Urlaubsentgelt
und
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall |
Arbeitnehmer/Studenten
in Mini- oder Teilzeit-Jobs genießen sämtliche Arbeitsrechte,
etwa Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitet ein geringfügig
Beschäftigter
beispielsweise jedoch nur freitags, bleibt eine Krankheit von Sonntag
bis Donnerstag ohne Auswirkung. Es besteht in diesem Fall kein Anspruch
auf Entgeltfortzahlung. Wird der Mini-Jobber aber an jenen Tagen
krank, in denen er hätte arbeiten müssen, bekommt er seinen Lohn
bezahlt,
so, als hätte er tatsächlich gearbeitet. Dies ist gesetzlich geregelt
und kann auch nicht per Arbeitsvertrag umgangen werden!
Auch der Kündigungsschutz
bei Mini-Jobs ist identisch
mit dem in "normalen" Beschäftigungsverhältnissen.
Ebenso müssen die gesetzlichen Standards
bei der Urlaubsregelung eingehalten werden. Laut
Gesetz stehen jedem Arbeitnehmer 24 Urlaubstage im Jahr zu.
Bei
Mini-Jobs berechnet sich der Urlaub nach der Formel: Arbeitstage
in der
Woche geteilt durch 6 mal 24." Arbeitet der Betrieb nur
fünf
Tage die Woche, dann wird folglich durch fünf geteilt, und
so weiter. Beispiel:
Der Mini-Jobber arbeitet an 3 Tagen pro Woche je 4 Stunden für
12 Euro/Stunde und der Betrieb hat eine 5-Tagewoche, dann muss
wie folgt gerechnet werden.
3/5x24=14,4
Man kann also in diesem Fall 14 Tage pro Jahr Urlaub machen und
erhält das gleiche Geld, das man normalerweise aufgrund
der geleisteten Stunden verdient hätte. Hier also (vereinfacht):
14 Urlaubstage x 4 Stunden x 12 Euro = 672 Euro
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Die neuen 400-Euro-Jobs-Regeln ("Harz II") im wesentlichen:
Geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig
ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt monatlich 400 Euro (bisher 325 Euro)
nicht übersteigt.
Der Arbeitgeber zahlt pauschal:
- 11% an die Krankenversicherung (kein Versicherungsanspruch!)
- 12% an die Rentenversicherung
- 2% Lohnsteuer bei Verzicht auf Vorlage einer Lohnsteuerkarte
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung ist nur für Arbeitnehmer
zu entrichten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied oder Familienversichert
sind. Aus dem Pauschalbeitrag entsteht kein zusätzlicher Leistungsanspruch.
In der Arbeitslosenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen
mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet.
Die geringfügig entlohnten Beschäftigungen bleiben versicherungsfrei.
Zuständig für den Einzug der Pauschalbeiträge zur Kranken-,
Rentenversicherung und der Steuern sowie für das Meldeverfahren sind nicht
die Krankenkassen/Finanzämter, sondern die Bundesknappschaft, Minijob-Zentrale,
45115 Essen, Hotline: 08 00-20 05 04.
Aus dem Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung erwachsen den geringfügig
Beschäftigten nur eingeschränkte
Rentenvorteile. Arbeitnehmer können jedoch auch über den 31. März
2003 hinaus auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten.
Dabei ist unerheblich, ob die versicherungsfreie geringfügig entlohnte
Beschäftigung als einzige Beschäftigung oder neben einer nicht geringfügigen
(Haupt-)Beschäftigung
ausgeübt wird. Der Verzicht muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber
erklärt werden. Er kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen
nur einheitlich erklärt werden. Die Rentenversicherungspflicht beginnt
i.d.R.
mit
dem Tag nach Eingang dieser Erklärung beim Arbeitgeber. Wird vom Verzicht
Gebrauch gemacht, ist der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 12 Prozent (bei
Beschäftigungen in Privathaushalten 5 Prozent) durch den Arbeitnehmer um
7,5 Prozent (14,5 Prozent) auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von 19,5
Prozent aufzustocken. Durch diese Aufstockung erwirbt der Arbeitnehmer volle
Leistungsansprüche in der Rentenversicherung.
Bei der Prüfung, ob das Arbeitsentgelt 400,00 Euro übersteigt, ist
vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Ein arbeitsrechtlich
zulässiger schriftlicher Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche
mindert das nach einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung zustehende
Arbeitsentgelt. Einmalige Einnahmen - wie etwa Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld
- werden nur dann berücksichtigt, wenn sie mindestens einmal jährlich
beansprucht werden können (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifvertrags, aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung).
Hat der Arbeitnehmer auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme schriftlich
verzichtet, kann die einmalige Einnahme - ungeachtet der arbeitsrechtlichen
Zulässigkeit eines solchen Verzichts - bei der Ermittlung des regelmäßigen
Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden.
Man kann im Jahr durchaus auch mal mehr als 12 x 400 Euro verdienen. Dies
ist dann erlaubt, wenn der Mini-Jobber über die vereinbarte Arbeitszeit „gelegentlich“
und „nicht vorhersehbar“ eingesetzt wird, und zwar max. zwei Mal im Jahr und
insgesamt nicht mehr als zwei Monate.
Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungen
Wird neben
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Arbeitsentgelt
mehr als 400 Euro) eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt,
bleibt die Nebenbeschäftigung versicherungsfrei.
Weitere zusätzliche
geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden mit der versicherungspflichtigen
Beschäftigung zusammengerechnet und unterliegen in der Kranken-, Renten-
und Pflegeversicherung der Versicherungspflicht,
Bei der Beurteilung sind die Beschäftigungen in der zeitlichen Reihenfolge
der Aufnahme zu beurteilen, das heißt, die zuerst aufgenommene geringfügig
entlohnte Beschäftigung bleibt versicherungsfrei.
Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt,
ist zu prüfen, ob das Arbeitsentgelt insgesamt 400 Euro übersteigt
und somit Versicherungspflicht eintritt. Eine Zusammenrechnung ist nach
wie vor nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung
mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft
Versicherungspflicht bei Mehrfachbeschäftigungen
Stellt ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein
fest, dass die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen unterblieben
ist und durch Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze Versicherungspflicht
besteht, tritt Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe dieser Feststellung
durch die Einzugsstelle beziehungsweise durch einen Rentenversicherungsträger
ein. Der Tag an dem die Versicherungspflicht beginnt, wird definitiv in dem
Bescheid mitgeteilt.
Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder
grob fahrlässig
versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung
aufzuklären.
Geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten
Für Personen, die ausschließlich in Privathaushalten beschäftigt
sind, gelten folgende Sonderregelungen.
Das sogenannte vereinfachte Haushaltsscheckverfahren gilt nur noch für
Beschäftigte
in Privathaushalten mit einem Arbeitsentgelt bis 400 Euro.
* Die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung betragen
jeweits 5 Prozent des Arbeitsentgelts.
* Unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist ein Pauschsteuersatz
in Höhe von 2 Prozent abzuführen.
Bei Zusammenrechnungen mit anderen Beschäftigungsverhältnissen gelten
diese Sonderregelungen nicht.
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