Kündigungsschutz im Aushilfsjob / Minijob
Beim Kündigungsschutz für Aushilfen/Teilzeitmitarbeiter ergeben sich
keine Besonderheiten. Es existiert der allgemeine Kündigungsschutz nach dem
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sowie der besondere Kündigungsschutz
für bestimmte Personengruppen (z.B. Schwangere oder Schwerbehinderte).
Allerdings genießen nur ein Teil der geringfügig beschäftigten
Arbeitnehmer Kündigungsschutz, was mit der ununterbrochenen Mindestbeschäftigungsdauer
von sechs Monaten (§1 Abs. 1 KSchG) zusammenhängt.
Laut §23 KSchG, das den Geltungsbereich festlegt, ist das Gesetz nicht
anzuwenden, wenn die Firmengröße fünf Personen nicht überschreitet.
§23 Abs. 1 Satz 3 besagt, dass die geringfügig Beschäftigten nur
mit einem entsprechenden Anteil bei der Berechnung der Belegschaftsstärke
zu berücksichtigen sind.
Das kann dazu führen, dass wegen der ausschließlichen oder überwiegenden
Beschäftigung von geringfügig Beschäftigten der allgemeine Kündigungsschutz
entfällt. Da hiervon alle Beschäftigten des jeweiligen Betriebes betroffen
sind, liegt keine Benachteiligung der geringfügig Beschäftigten gegenüber
der Vollzeitarbeitnehmern des Betriebes und auch kein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
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