Praktikum
Als Praktikanten bezeichnet man, im Gegensatz zu den beschäftigten Studenten,
solche Personen, die eine berufspraktische Tätigkeit verrichten, die mit
dem Studium im Zusammenhang steht.
Praktika unterliegen, beispielsweise im Gegensatz zu Ausbildungsverhältnissen,
keinen bestimmten gesetztlichen Regelungen. Im Prinzip darf jeder Geschäftsbetrieb
ohne besondere Voraussetzungen Praktikanten beschäftigen.
Sozialversicherungsrechtlich ist für die Beurteilung, in welchen Versicherungszweigen
Versicherungspflicht besteht, zu unterscheiden, ob es sich um ein - Vorpraktikum
- Zwischenpraktikum oder - Nachpraktikum handelt und ob das jeweilige Praktikum
in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist oder nicht. Hierbei
bestehen in den einzelnen Versicherungszweigen teilweise unterschiedliche Regelungen.
Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht von Praktika kommt es darauf an,
ob es sich um
- vorgeschriebene oder freiwillige
oder
- dem Studium vor- bzw. nachgelagerte Praktika handelt.
Einkünfte aus vorgeschriebenen Praktika (gem. Studienordnung) sind sozialversicherungsfrei!
Praktika, die vor oder nach der Immatrikulation stattfinden,
oder "freiwillig" ausgeübt werden, sind voll sozialversicherungs-
und steuerpflichtig - auch dann, wenn keine monetäre Vergütung
stattfindet! Studenten sollten daher während dieser Zeiträume immatrikuliert
bleiben.
Personen, die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableisten, sind seit
dem 01.01.1998 auch in der Rentenversicherung, unter den gleichen Voraussetzungen
wie in den übrigen Versicherungszweigen, versicherungsfrei.
Für vorgeschriebene Praktika, die nach Abschluß des Studiums ausgeübt werden
(vorgeschriebenes Nachpraktikum oder Berufspraktikum), ist bei der versicherungsrechtlichen
Beurteilung, zu unterscheiden, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht. Bei
der Gewährung von Arbeitsentgelt besteht für diesen Personenkreis Versicherungspflicht
in der Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer. Sofern kein Arbeitsentgelt
gezahlt wird, besteht wie bei den Vorpraktikanten grundsätzlich eine Kranken-
und Pflegeversicherung, die der Praktikant selbst abzuschließen hat.
Personen, die im Anschluß an ihr Studium ein vorgeschriebenes Nachpraktikum
absolvieren, also nicht mehr immatrikuliert sind, unterliegen ebenso wie die
Vorpraktikanten als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der Renten- und
Arbeitslosenversicherung. Auch für sie kommt Versicherungsfreiheit als geringfügig
Beschäftigte nicht in Frage.
Bei der Beurteilung der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht gibt es z.
Zt. unterschiedliche Auffassungen zwischen den Krankenkassen und der Rentenversicherung.
Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen entschieden, daß Vorpraktikanten,
die Entgelt erhalten, in der KV und PV nicht als Arbeitnehmer anzusehen
sind.
Einige Prüfer der LVA und BfA vertreten die Auffassung, daß dieser Personenkreis
der Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer unterliegen.
Alle Angaben ohne Gewähr.
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