Im Krankheitsfall: Minijobs/Aushilfsjobs, Studentenjobs
Geringfügig Beschäftigte ("Minijobber"), Aushilfen und andere (Teilzeit-)Mitarbeiter haben wie Vollzeitbeschäftigte einen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (lt. Entgeltfortzahlungsgesetz vom 1. Juni 1994).
Die Regelung über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt auch für geringfügig
Beschäftigte und für Aushilfen.
§1 Abs. 2 umfasst als berechtigten Personenkreis alle Arbeitnehmer ohne
nach Art des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden.
Geringfügig Beschäftigte
und Studenten haben, so wie andere Arbeitnehmer, bis zu 6 Wochen Anspruch
auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Hier wird der regelmäßige
Arbeitslohn in voller Höhe (jedoch ohne Prämien o.ä.) der Berechnung
zugrundegelegt.
Um diese Rechte anmelden zu können, müssen zunächst zwei wichtige
Punkte erfüllt werden:
1. Der Arbeitgeber muss sofort darüber informiert werden, dass der Arbeitnehmer wegen Erkrankung an der Arbeitsleistung verhindert ist.
2. Der Arzt sollte zeitnah eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen,
die innerhalb von 3 Tagen dem Arbeitgeber zugehen muß. Ohne Vorlage dieser
Bescheinigung hat der Arbeitgeber unter Umständen das Recht, die Zahlung zu verweigern
und das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Ab der 7. Krankheitswoche gibt es ein Krankengeld der jeweiligen Krankenkasse,
das sich am Nettogehalt orientiert (höchstens 90%) und bis zu 78 Wochen bezahlt
wird.
Viele Tarifverträge legen fest, daß der Arbeitgeber ab der 7. Woche das
Krankengeld durch einen Zuschuss auf 100% des Nettogehalts aufstockt.
Wichtig:
Nur gesetzlich Pflichtversicherte erhalten ab der 7. Krankheitswoche Krankengeld,
nicht aber Studierende, die etwa in der Familienversicherung
krankenversichert sind und nebenbei jobben.
Alle Angaben ohne Gewähr.
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