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Jobforum
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Die häufigsten Fragen FAQs
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FAQ - Kindergeld
| Fragen: Kindergeld |
Muss ich Kindergeld zurückzahlen, weil ich
zuviel verdient habe? |
Erhalte ich Zinsen auf die Rückzahlung von Kindergeld? |
Grenzbetrag: Kann ich auch die Studiengebühren
vom Bruttolohn abziehen? |
Habe ich während dem vorgeschriebenen
Praktikum Anspruch auf Kindergeld? |
Definition Kindergeldfreibetrag- wo genau liegt die
Grenze? |
| Antworten:
Kindergeld |
| Ich studiere,
finanziere dasStudium aber selbst! Lediglich das Kindergeld habe ich von
meinen Eltern bekommen, und um das Kindergeld geht es bei mir! Denn jetzt
habe ich festgestellt, dass ich fast 7235 EUR verdient habe - und man darf
nur 7188 EUR verdienen. Ich habe irgendwann einmal - gerüchteweise
- gehört, dass man eigentlich 1044 EUR mehr verdienen darf, weil ein
"Arbeitnehmerpauschalbetrag" von vorne herein abgezogen wird!
Stimmt das, oder muss ich damit rechnen, dass das Arbeitsamt das Kindergeld
zurückfordert? Und wenn ja: muss ich es auf einmal zurückzahlen?
Ja, jeder Arbeitnehmer kann 1044 EUR/Jahr pauschal als Werbungskosten
von seinen Einkünften 'abziehen'. Man darf nur dann mehr abziehen,
wenn man entsprechende Belege darüber hat (Quittungen) und die Ausgaben
für die Ausübung des Jobs notwendig waren (bspw. PC, Werkzeug,
...) Kommt man dennoch nicht unter die Grenze, ist das Kindergeld sofort
fällig, man kann allerdings um Teilzahlung bitten, muss aber mit
Zinsen rechnen.
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| Hallo, meine Eltern
mussten Kindergeld in Höhe von EUR 1380,00 an das Arbeitsamt zurückzahlen,
weil ich angeblich zu viel verdient hatte. Nach Einspruch und Grundsatzurteil
des BFH Juli 2001 mussten die Fahrtkosten zur UNI mit angerechnet werden.
Hierauf erfolgte die Rückzahlung. Das Arbeitsamt hat nur den Betrag
von EUR 1380,00 zurückgezahlt, ohne Zinsen für ca. 1,5 Jahre zu
berücksichtigen. Kann mir jemand sagen, ob uns diese Zinsen zustehen
und eine Nachforderung verlangt werden kann?
Laut diesem Schreiben ist es möglich, Zinsen auf das zugesicherte
Kindergeld zu erhalten: http://www.selbsthilfe-online.de/recht/kgm3a.shtml
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| Kann ich von meinem Bruttoverdienst
auch die Studiengebühren und das Studienmaterial abziehen, damit ich
unter EUR 7188,00 komme?
Nach kürzlich ergangenem Urteil des BFH, sind Studiengebühren,
Ausgaben für Material, Fahrtkosten zur Ausbildungsstelle, etc. vom
Einkommen abziehbar, wenn die Ausgaben mit der Ausbildung in Zusammenhang
stehen. VI R 52/98 Urteil v. 14.11.2000 (www.bundesfinanzhof.de)
Demnach könnten auch Studenten, die ein höheres, über den
Freibetrag hinausgehendes Einkommen haben, Kindergeld erhalten, vorausgesetzt
ihre Ausgaben sind dementsprechend hoch, so dass sie wieder unterhalb
der Freibetragsgrenze liegen. Dabei sind diesen Ausgaben, wenn sie denn
für Ausbildungszwecke bestimmt sind, keine Grenzen gesetzt. Der Betrag
von 1044 EUR kann also ruhig überschritten werden. Neben dem Kindergeldantrag
gibt es die Anlage Werbungskosten, in der man sämtliche Ausgaben
angibt, ggf. weitere Ausgaben auf einem gesonderten Blatt.
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| Habe ich während dem vorgeschriebenen
Praktikum Anspruch auf Kindergeld?
Ja. Eltern haben während eines Praktikums ihres (volljährigen)
Kindes Anspruch auf Kindergeld - unabhängig davon, ob es in der Ausbildungsordnung
vorgeschrieben ist oder ob im Anschluss daran der Abschluss eines Ausbildungsvertrages
verbindlich zugesagt wurde. (Finanzgericht Düsseldorf, 10 K 9437/97
Kg)
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| Ich arbeite als stud. Aushilfe mit
einem zeitlich befristeten Vertrag. Meine Eltern bekommen im Moment noch
Kindergeld für mich, das will ich aber abstellen, weil dann kann ich
ja mehr verdienen. Nur im Moment sagt mir jeder was anderes, in Bezug auf
den Betrag, welcher auf meiner Lohnsteuerkarte maximal stehen darf. Sind
das jetzt 7188 EUR oder 7235 EUR?
Um es noch mal klar zu stellen: Die Grenze für das Kindergeld liegt
zwar bei 7188 EUR, von Deinen Bruttoeinkünften wird aber zuerst der
allgemeine Arbeitnehmerfreibetrag von 1044 EUR abgezogen. Bei dem Rest
handelt es sich dann um dein zu versteuerndes Einkommen. D.h. der Bruttoverdienst
muss weniger als 7235 EUR sein. Abzüglich des Freibetrags liegt das
zu versteuernde Einkommen dann unter der Grenze.
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