| Fragen: Urlaubsrecht |
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Kann
ich rückwirkend Urlaubsanprüche bei 400-EUR-Jobs erwirken?
Wie
errechne ich als 400-EUR-Kraft meinen Urlaubsanspruch?
Mein
Chef zahlt von selbst kein UrlaubsEntgelt. Auf was kann ich mich berufen?
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Fragen: Weihnachtsgeld
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Kein Weihnachtsgeld wegen Überschreitung der mtl.
Höchststundenzahl?
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| Fragen: 20 h Grenze |
Überschreitung am Semesterende: Muss ich Sozialabgaben
zahlen?
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| Fragen: Entfernungspauschale |
Kann ich bei täglichem Grenzübergang
Entfernungspauschale verlangen?
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| Fragen: Rechtsfragen |
Wer kann mir helfen?
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| Fragen: Nachtarbeit |
Stehen mir Zuschläge zu?
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Fragen: Schadensersatz
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Kann ich bei einem unterbezahlten Job Schadenersatz
fordern?
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| Fragen: Unfall auf dem
Weg zur Arbeit |
Wertminderung meines KFZs: Kann ich das absetzen?
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| Fragen: Werbungskosten |
Kann ich Miete als Werbungskosten geltend machen?
|
| Fragen: Arbeitslos |
Übergangszeit Ausbildung-Studium: Wieviel Arbeitslosengeld
erhalte ich?
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| Antworten:
Urlaubsrecht |
"Kann ich
rückwirkend Urlaubsanprüche erwirken bei 400-EUR-Jobs?"
Ja, auch 400-Euro-Aushilfen müssen sich um ihre Ansprüche
kümmern.
Auch wenn eine 400-Euro-Aushilfe nicht darüber informiert
war, dass ihr - wie allen anderen Arbeitnehmern - bezahlter Urlaub für
mindestens vier Wochen pro Jahr zusteht, kann sie nur im Rahmen der Verjährungsvorschriften
Ansprüche stellen und selbst nach vierjähriger Beschäftigungszeit
nur für das laufende (bis 31. März auch noch für das
vergangene) Kalenderjahr Urlaub verlangen.(Arbeitsgericht Bocholt,
1 Ca 1601/01)
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"Wie errechne ich als 400-Euro-Aushilfe
meinen Urlaubsanspruch? Ich arbeite als geringfügig Beschäftigte
auf 400-EUR Basis 5 Stunden pro Woche. Jetzt habe ich erfahren,
dass ich einen
Anspruch auf Urlaubsentgelt habe. Wie kann ich ausrechnen, welchen Urlaubsanspruch
ich im Jahr habe?"
Soweit man regelmäßig beschäftigt ist, hat man den gleichen
Urlaubsanspruch wie andere Angestellte. Das ergibt sich aus § 1
des Bundesurlaubsgesetzes. Allerdings muss bei der Berechnung
die tatsächliche Beschäftigung
berücksichtigt werden. Maßgeblich sind die Tage der Anwesenheit.
Arbeitet man beispielsweise an sechs Tagen in der Woche jeweils drei
Stunden,
hat man die gleiche Anzahl Tage Urlaub wie eine Vollzeitbeschäftigte.
Arbeitet man hingegen nur an zwei Wochentagen (1/3) bekommt man auch
nur
1/3 des Jahresurlaubs. Legt man also beispielsweise als Urlaubsdauer
eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers 25 Arbeitstage (gesetzlich
mind. 24 Tage) fest und der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer
arbeitet regelmäßig an zwei Arbeitstagen pro Woche, ergibt
sich für den geringfügig Beschäftigten ein anteiliger
Urlaubsanspruch von 10 Arbeitstagen (25:5x2=10). An diesen 10 Tagen
wird "so getan", als würde man seine 3 Stunden jeweils
gearbeitet haben, obwohl man gar nicht da war ;)
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"Von selbst zahlt mein Arbeitgeber kein
UrlaubsEntgelt. Wie muss ich denn formell gesehen vorgehen? Können
da irgendwelche Bescheinigungen vom Arbeitsamt oder Rechtsvorschriften
weiterhelfen? Wenn ja, welche?"
Du hast gem. Bundesurlaubsgesetz § 1 Anspruch auf bezahlten Urlaub
in jedem Kalenderjahr. Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob du geringfügig
beschäftigt bist oder nicht. Ein Mindesturlaub von 24 Tagen steht
dir zu. Wenn dein Arbeitgeber tarifgebunden ist oder betriebsüblicherweise
mehr Urlaub gewährt wird, steht dir diese Zahl Urlaubstage zu, da
du nicht schlechter gestellt werden darfst. Du kannst Dich also ganz einfach
auf das Bundesurlaubsgesetz berufen, da steht es drin. Wenn es einen Betriebsrat
gibt, dann hilft der dir bestimmt weiter.
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| Antworten:
Weihnachtsgeld |
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"Ich bin Student und arbeite 82 Std. im
Monat bei einem Unternehmen, in dem alle Mitarbeiter Weihnachtsgeld bekommen.
Nun sagte mir unsere Lohnabteilung, man könne mir kein Weihnachtsgeld
auszahlen, da dadurch meine mtl. Höchststundenzahl überschritten
wird. Hat das was damit zu tun? Oder habe ich auch Anspruch auf Weihnachtsgeld?"
Es gilt das sogenannte Gleichbehandlungsgebot. Das bedeutet, Studenten,
Schüler, Praktikanten und Aushilfen sind wie alle anderen Arbeitnehmer
zu behandeln. Auf Studenten und Aushilfen findet das Arbeitsrecht im Rahmen
des Arbeitsverhältnisses ohne Einschränkung Anwendung. Wie alle
anderen Kollegen haben auch Studenten Anspruch, wenn auch nur im Verhältnis
zum Beschäftigungsumfang, auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall,
UrlaubsEntgelt, "Weihnachtsgeld", etc.
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| Antworten:
20 h Grenze |
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"Ich fange Anfang Februar an, für
6 Wochen zu jobben und bin dabei deutlich über der 20 h Grenze pro
Woche für Studenten. Ab dem 16.02 ist jedoch vorlesungsfreie Zeit,
zählt die Regel dann nicht mehr? Muss ich jetzt für 2 Wochen
Sozialabgaben leisten? Kriege ich die wieder?"
Solche Grenzwerte sind üblich! Dein Arbeitgeber dürfte auch
hier nur 9,55% Rentenbeiträge von Deinem Brutto einbehalten, und
nicht mehr. Achte darauf! Sozialversicherungsbeiträge bekommt man
nicht wieder (außer bei Fehlern), nur zuviel einbehaltene Lohnsteuer.
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| Antworten:
Entfernungspauschale |
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"Ich absolviere ein Praktikum in
der Schweiz und fahre jeden Tag ca. 50km (einfache Strecke) von Deutschland
aus zur Firma. D.h. ich bin Grenzgänger. Kann ich Entfernungspauschale
verlangen?"
Du kannst die km auf jeden Fall in Deiner Steuererklärung absetzen
(40 Cent / Km einfache Strecke) Vom Arbeitgeber dürftest Du sie aber
nicht verlangen können. Das liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob
er Dir dabei entgegen kommt, er ist dazu aber nicht verpflichtet.
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| Antworten:
Rechtsfragen |
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"Wer kann mir in Rechtsfragen helfen?"
www.wer-weiss-was.de:Zwar
musst du dein Wissen anderen zur Verfügung stellen (kommt nicht so
oft vor, dass man angeschrieben wird), jedoch kannst du da in einer sehr
großen Datenbank nach Experten suchen. Da sind auch richtige Anwälte
dabei. Nach der Anmeldung "Recht", "Anwalt" in die
Suchmaske eingeben und Du bekommst eine Liste mit E-Mail Adressen, an
die du dich wenden kannst.
http://www.rechtsanwalt.com:
We hier sucht, der findet auch!
Auch auf den Seiten der Krankenkassen kann man fündig werden (www.aok.de,www.tk-online.de,
etc)
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| Antworten:
Nachtarbeit |
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"Stehen mir Zuschläge für Nachtarbeit
zu?"
Steht den Arbeitnehmern laut Tarifvertrag für Arbeit von 19 bis
6 Uhr früh ein Nachtarbeitszuschlag zu (z.B. in Höhe von 20
bis 30 Prozent), so haben auch Teilzeitkräfte, die während dieser
Zeit Dienst haben, Anspruch darauf - selbst wenn der Tarifvertrag sie
ausdrücklich davon ausnimmt. (Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 239/97)
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Antworten: Schadensersatz
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"Kann ich bei einem unterbezahlten Job
Schadenersatz fordern?"
Unterbezahlte Studenten können Schadenersatz fordern. Studenten,
die als Teilzeitkräfte jobben, haben Anspruch auf gleich hohen Lohn
wie die Vollbeschäftigten. Zahlt ein Arbeitgeber weniger, so kann
die Differenz als "Schadenersatz" nachgefordert werden (hier
geschehen durch eine Studentin, nachdem sie aus dem Betrieb ausgeschieden
war). (Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 368/99)
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| Antworten:
Unfall auf dem Weg zur Arbeit |
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"Ich hatte mit meinem KFZ auf dem Weg
zur Arbeit einen Unfall.
Der Gutachter weist schriftlich eine Wertminderung von 920 EUR aus.
Kann ich das absetzen? Mein Steuerberater sagt, es handelt sich um einen
fiktiven Wert und deswegen geht das nicht. Oder doch?"
Einzelfall hier nachzulesen:
http://www.steuer-sparbuch.de/Urteile/1992/%C3%9Cbersicht/1992/682207.html
Gericht : BFH 6. Senat
Urteil : 31.1.1992
Aktenzeichen : VI R 57/88
Fundstelle : BStBl 1992 II S.401
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| Antworten:
Werbungskosten |
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"Ich bin Student und möchte gerne
ausziehen. Da ich mit meinem Verdienst immer an der steuerlichen Grenze
liege und gerne mehr verdienen würde, möchte ich gerne meine
Mietkosten als Werbungskosten absetzen. Geht das? Oder gibt es eine Möglichkeit,
dass ich die Mietkosten der Wohnung irgendwie absetze?"
Du kannst dieses Jahr 7235,-EUR + 1044 EUR (Werbungskosten) verdienen.
Du kannst also ganz entspannt 8279,-EUR dieses Jahr verdienen, ohne Lohnsteuer
zahlen zu müssen. Mietkosten kann man leider nicht absetzen. Wenn
Du in der Wohnung ein Arbeitszimmer mit PC, Schreibtisch usw. hast und
dieses ausschließlich zur Arbeit nutzt , dann kannst Du das Zimmer
einzeln abrechnen.
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| Antworten:
Arbeitslos |
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"Im Mai endet meine Ausbildung. Entgegen
früherer Versprechungen meiner Firma werden keine Azubis übernommen.
Da ich im Oktober studieren will, wird mich auch keine andere Firma nur
für 3 Monate einstellen. Nun habe ich gehört, dass ich mich
arbeitslos melden kann (schon klar, dass kann jeder). Weiss jemand, wieviel
Geld ich für die Übergangszeit als Arbeitsloser bekommen kann
(Prozentsatz und % wovon)? Da meine Eltern finanziell nicht viel Spielraum
haben, bin ich auf mich selbst gestellt und habe eine Wohnung zu unterhalten,
die ich nicht verlieren will."
Du solltest Dich so schnell wie möglich mit dem Arbeitsamt in Verbindung
setzen. Du kannst Dich zwar erst 2 Monate vor der voraussichtlichen Arbeitslosigkeit
arbeitslos melden und das solltest Du auch tun, damit Du keine Schwierigkeiten
beim Bezug von Arbeitslosengeld hast und vor allem keine Überbrückungszeiten
in denen Du kein Geld bekommst. Du hast einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
erst ab dem Datum der Antragstellung (solange Du noch nicht arbeitslos
bist, erhältst Du natürlich noch nichts ;)).
Du hast einen gesetzlichen Anspruch auf 60 % des pauschalierten Nettoentgelts
(SGB III, § 129). Das zu ermitteln, überlässt Du am besten
dem freundlichen Menschen vom Arbeitsamt, das ist ein bisschen knifflig.
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