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FAQ - Sonstige Fragen

 

Fragen: Urlaubsrecht

Kann ich rückwirkend Urlaubsanprüche bei 400-EUR-Jobs erwirken?
Wie errechne ich als 400-EUR-Kraft meinen Urlaubsanspruch?
Mein Chef zahlt von selbst kein UrlaubsEntgelt. Auf was kann ich mich berufen?
 

Fragen: Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld wegen Überschreitung der mtl. Höchststundenzahl?
 
Fragen: 20 h Grenze
Überschreitung am Semesterende: Muss ich Sozialabgaben zahlen?
 
Fragen: Entfernungspauschale
Kann ich bei täglichem Grenzübergang Entfernungspauschale verlangen?
 
Fragen: Rechtsfragen
Wer kann mir helfen?
 
Fragen: Nachtarbeit
Stehen mir Zuschläge zu?
 

Fragen: Schadensersatz

Kann ich bei einem unterbezahlten Job Schadenersatz fordern?
 
Fragen: Unfall auf dem Weg zur Arbeit
Wertminderung meines KFZs: Kann ich das absetzen?
 
Fragen: Werbungskosten
Kann ich Miete als Werbungskosten geltend machen?
 
Fragen: Arbeitslos
Übergangszeit Ausbildung-Studium: Wieviel Arbeitslosengeld erhalte ich?
 
Antworten: Urlaubsrecht
"Kann ich rückwirkend Urlaubsanprüche erwirken bei 400-EUR-Jobs?"

Ja, auch 400-Euro-Aushilfen müssen sich um ihre Ansprüche kümmern. Auch wenn eine 400-Euro-Aushilfe nicht darüber informiert war, dass ihr - wie allen anderen Arbeitnehmern - bezahlter Urlaub für mindestens vier Wochen pro Jahr zusteht, kann sie nur im Rahmen der Verjährungsvorschriften Ansprüche stellen und selbst nach vierjähriger Beschäftigungszeit nur für das laufende (bis 31. März auch noch für das vergangene) Kalenderjahr Urlaub verlangen.(Arbeitsgericht Bocholt, 1 Ca 1601/01)
 

"Wie errechne ich als 400-Euro-Aushilfe meinen Urlaubsanspruch? Ich arbeite als geringfügig Beschäftigte auf 400-EUR Basis 5 Stunden pro Woche. Jetzt habe ich erfahren, dass ich einen Anspruch auf Urlaubsentgelt habe. Wie kann ich ausrechnen, welchen Urlaubsanspruch ich im Jahr habe?"

Soweit man regelmäßig beschäftigt ist, hat man den gleichen Urlaubsanspruch wie andere Angestellte. Das ergibt sich aus § 1 des Bundesurlaubsgesetzes. Allerdings muss bei der Berechnung die tatsächliche Beschäftigung berücksichtigt werden. Maßgeblich sind die Tage der Anwesenheit. Arbeitet man beispielsweise an sechs Tagen in der Woche jeweils drei Stunden, hat man die gleiche Anzahl Tage Urlaub wie eine Vollzeitbeschäftigte. Arbeitet man hingegen nur an zwei Wochentagen (1/3) bekommt man auch nur 1/3 des Jahresurlaubs. Legt man also beispielsweise als Urlaubsdauer eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers 25 Arbeitstage (gesetzlich mind. 24 Tage) fest und der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer arbeitet regelmäßig an zwei Arbeitstagen pro Woche, ergibt sich für den geringfügig Beschäftigten ein anteiliger Urlaubsanspruch von 10 Arbeitstagen (25:5x2=10). An diesen 10 Tagen wird "so getan", als würde man seine 3 Stunden jeweils gearbeitet haben, obwohl man gar nicht da war ;)
 

"Von selbst zahlt mein Arbeitgeber kein UrlaubsEntgelt. Wie muss ich denn formell gesehen vorgehen? Können da irgendwelche Bescheinigungen vom Arbeitsamt oder Rechtsvorschriften weiterhelfen? Wenn ja, welche?"

Du hast gem. Bundesurlaubsgesetz § 1 Anspruch auf bezahlten Urlaub in jedem Kalenderjahr. Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob du geringfügig beschäftigt bist oder nicht. Ein Mindesturlaub von 24 Tagen steht dir zu. Wenn dein Arbeitgeber tarifgebunden ist oder betriebsüblicherweise mehr Urlaub gewährt wird, steht dir diese Zahl Urlaubstage zu, da du nicht schlechter gestellt werden darfst. Du kannst Dich also ganz einfach auf das Bundesurlaubsgesetz berufen, da steht es drin. Wenn es einen Betriebsrat gibt, dann hilft der dir bestimmt weiter.

Antworten: Weihnachtsgeld

"Ich bin Student und arbeite 82 Std. im Monat bei einem Unternehmen, in dem alle Mitarbeiter Weihnachtsgeld bekommen. Nun sagte mir unsere Lohnabteilung, man könne mir kein Weihnachtsgeld auszahlen, da dadurch meine mtl. Höchststundenzahl überschritten wird. Hat das was damit zu tun? Oder habe ich auch Anspruch auf Weihnachtsgeld?"

Es gilt das sogenannte Gleichbehandlungsgebot. Das bedeutet, Studenten, Schüler, Praktikanten und Aushilfen sind wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Auf Studenten und Aushilfen findet das Arbeitsrecht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Einschränkung Anwendung. Wie alle anderen Kollegen haben auch Studenten Anspruch, wenn auch nur im Verhältnis zum Beschäftigungsumfang, auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, UrlaubsEntgelt, "Weihnachtsgeld", etc.

Antworten: 20 h Grenze

"Ich fange Anfang Februar an, für 6 Wochen zu jobben und bin dabei deutlich über der 20 h Grenze pro Woche für Studenten. Ab dem 16.02 ist jedoch vorlesungsfreie Zeit, zählt die Regel dann nicht mehr? Muss ich jetzt für 2 Wochen Sozialabgaben leisten? Kriege ich die wieder?"

Solche Grenzwerte sind üblich! Dein Arbeitgeber dürfte auch hier nur 9,55% Rentenbeiträge von Deinem Brutto einbehalten, und nicht mehr. Achte darauf! Sozialversicherungsbeiträge bekommt man nicht wieder (außer bei Fehlern), nur zuviel einbehaltene Lohnsteuer.

Antworten: Entfernungspauschale

"Ich absolviere ein Praktikum in der Schweiz und fahre jeden Tag ca. 50km (einfache Strecke) von Deutschland aus zur Firma. D.h. ich bin Grenzgänger. Kann ich Entfernungspauschale verlangen?"

Du kannst die km auf jeden Fall in Deiner Steuererklärung absetzen (40 Cent / Km einfache Strecke) Vom Arbeitgeber dürftest Du sie aber nicht verlangen können. Das liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob er Dir dabei entgegen kommt, er ist dazu aber nicht verpflichtet.

Antworten: Rechtsfragen

"Wer kann mir in Rechtsfragen helfen?"

www.wer-weiss-was.de:Zwar musst du dein Wissen anderen zur Verfügung stellen (kommt nicht so oft vor, dass man angeschrieben wird), jedoch kannst du da in einer sehr großen Datenbank nach Experten suchen. Da sind auch richtige Anwälte dabei. Nach der Anmeldung "Recht", "Anwalt" in die Suchmaske eingeben und Du bekommst eine Liste mit E-Mail Adressen, an die du dich wenden kannst.

http://www.rechtsanwalt.com: We hier sucht, der findet auch!

Auch auf den Seiten der Krankenkassen kann man fündig werden (www.aok.de,www.tk-online.de, etc)

Antworten: Nachtarbeit

"Stehen mir Zuschläge für Nachtarbeit zu?"

Steht den Arbeitnehmern laut Tarifvertrag für Arbeit von 19 bis 6 Uhr früh ein Nachtarbeitszuschlag zu (z.B. in Höhe von 20 bis 30 Prozent), so haben auch Teilzeitkräfte, die während dieser Zeit Dienst haben, Anspruch darauf - selbst wenn der Tarifvertrag sie ausdrücklich davon ausnimmt. (Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 239/97)

Antworten: Schadensersatz

"Kann ich bei einem unterbezahlten Job Schadenersatz fordern?"

Unterbezahlte Studenten können Schadenersatz fordern. Studenten, die als Teilzeitkräfte jobben, haben Anspruch auf gleich hohen Lohn wie die Vollbeschäftigten. Zahlt ein Arbeitgeber weniger, so kann die Differenz als "Schadenersatz" nachgefordert werden (hier geschehen durch eine Studentin, nachdem sie aus dem Betrieb ausgeschieden war). (Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 368/99)

Antworten: Unfall auf dem Weg zur Arbeit

"Ich hatte mit meinem KFZ auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall.
Der Gutachter weist schriftlich eine Wertminderung von 920 EUR aus.
Kann ich das absetzen? Mein Steuerberater sagt, es handelt sich um einen fiktiven Wert und deswegen geht das nicht. Oder doch?"

Einzelfall hier nachzulesen:
http://www.steuer-sparbuch.de/Urteile/1992/%C3%9Cbersicht/1992/682207.html
Gericht : BFH 6. Senat
Urteil : 31.1.1992
Aktenzeichen : VI R 57/88
Fundstelle : BStBl 1992 II S.401

Antworten: Werbungskosten

"Ich bin Student und möchte gerne ausziehen. Da ich mit meinem Verdienst immer an der steuerlichen Grenze liege und gerne mehr verdienen würde, möchte ich gerne meine Mietkosten als Werbungskosten absetzen. Geht das? Oder gibt es eine Möglichkeit, dass ich die Mietkosten der Wohnung irgendwie absetze?"

Du kannst dieses Jahr 7235,-EUR + 1044 EUR (Werbungskosten) verdienen. Du kannst also ganz entspannt 8279,-EUR dieses Jahr verdienen, ohne Lohnsteuer zahlen zu müssen. Mietkosten kann man leider nicht absetzen. Wenn Du in der Wohnung ein Arbeitszimmer mit PC, Schreibtisch usw. hast und dieses ausschließlich zur Arbeit nutzt , dann kannst Du das Zimmer einzeln abrechnen.

Antworten: Arbeitslos

"Im Mai endet meine Ausbildung. Entgegen früherer Versprechungen meiner Firma werden keine Azubis übernommen. Da ich im Oktober studieren will, wird mich auch keine andere Firma nur für 3 Monate einstellen. Nun habe ich gehört, dass ich mich arbeitslos melden kann (schon klar, dass kann jeder). Weiss jemand, wieviel Geld ich für die Übergangszeit als Arbeitsloser bekommen kann (Prozentsatz und % wovon)? Da meine Eltern finanziell nicht viel Spielraum haben, bin ich auf mich selbst gestellt und habe eine Wohnung zu unterhalten, die ich nicht verlieren will."

Du solltest Dich so schnell wie möglich mit dem Arbeitsamt in Verbindung setzen. Du kannst Dich zwar erst 2 Monate vor der voraussichtlichen Arbeitslosigkeit arbeitslos melden und das solltest Du auch tun, damit Du keine Schwierigkeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld hast und vor allem keine Überbrückungszeiten in denen Du kein Geld bekommst. Du hast einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab dem Datum der Antragstellung (solange Du noch nicht arbeitslos bist, erhältst Du natürlich noch nichts ;)).
Du hast einen gesetzlichen Anspruch auf 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (SGB III, § 129). Das zu ermitteln, überlässt Du am besten dem freundlichen Menschen vom Arbeitsamt, das ist ein bisschen knifflig.


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