Urlaubsanspruch und Urlaubsentgelt im Minijob (Nebenjob, Aushilfsjob)
Geringfügig Beschäftigte (Minijobs, Aushilfsjobs, Nebenjobs) und Teilzeitarbeitnehmer haben, wie alle
(Vollzeit-)Arbeitnehmer, Anspruch auf Erhohlungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze, d.h. der Arbeitnehmer
hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter
Fortzahlung seines Arbeitsentgeltes.
Probleme können auftauchen, wenn es um Fragen wie die Urlaubsdauer, die
Höhe des während es Urlaubs fortzuzahlenden Arbeitsentgelts oder des
zusätzlich vom Arbeitgeber versprochenen Urlaubsgelds geht.
Gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG steht dem Arbeitnehmer ein Mindesturlaub
von 24 Werktagen zu, soweit sich aus einem Tarifvertag nichts anderes ergibt.
Laut § 4 BUrlG besteht dieser Anspruch aber erst nach einer 6-monatigen
Betriebszugehörigkeit (Wartezeit). Deshalb besteht bei geringfügig
Beschäftigten bzw. Teilzeitarbeitnehmern nur ein anteiliger Urlaubsanspruch.
Für die individuelle Bestimmung der Urlaubsdauer müssen nach der Rechtsprechung
Arbeitstage und Werktage zueinander rechnerisch in Beziehung gesetzt werden.
Bezüglich des Urlaubsterminwunsches sollte der Arbeitgeber dem Wunsch
des Arbeitnehmers entsprechen. Der Arbeitgeber hat allerdings das letzte Wort und somit die
Möglichkeit, den Terminwunsch aus zwei Gründen zu verweigern:
1. Wegen "dringenden betrieblichen Belangen" (z.B. Termindruck,
Betriebsurlaub).
2. Wegen "sozial vorrangigen Urlaubswünschen" anderer Kollegen.
Bereits erteilter bzw. genehmigter Urlaub kann nur wegen "unvorhersehbaren
betrieblichen Ereignissen" vom Arbeitgeber widerrufen werden.
Gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG bemisst sich das vom Arbeitgeber fortzuzahlende
Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer
in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Dazu gehören
auch schwankende Verdienstbestandteile wie etwa Akkordlohn, Provisionen oder
andere Formen des Leistungslohnes und Überstundenvergütungen unabhängig
davon, ob sie regelmäßig anfallen oder nicht.
Soweit sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag
ein Anspruch auf Urlaubsgeld ergibt, steht dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer
ein entsprechender, auf die tatsächliche individuelle Arbeitszeit bezogener
Anteil zu (§ 612 Abs. 2 BGB).
Generell gibt es tarifrechtliche Regelungen, die auch für Aushilfen gelten.
Sollte es in einer Branche keinen Tarifvertrag geben, so gelten die Bestimmungen
des Bundesurlaubsgesetzes. Danach beträgt der jährliche Mindesturlaub
24 Werktage, der natürlich anteilig berechnet wird: wenn z. B. in der vorlesungsfreien
Zeit zwei Monate voll gejobbt wird, dann stehen vier Tage Urlaub zu. Kann der
zustehende Urlaub nicht während der Dauer der Beschäftigung genommen werden,
muss ihn der Arbeitgeber am Ende der Beschäftigung durch Bezahlung ausgleichen
(sog. Urlaubsabgeltung).
Nur bei Tätigkeiten unterhalb eines Monats besteht kein Urlaubsanspruch,
wobei leider auch mehrere Arbeitsverhältnisse, die auf einem jeweils eigenständigen
Vertrag beruhen, zeitlich in Hinsicht auf anteilige Urlaubsanssprüche nicht
addiert werden.
Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts
Es muss während des Urlaubs der durchschnittliche Arbeitsverdienst weitergezahlt
werden, der in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erzielt wurde!
Das Bundesurlaubsgesetz gilt auch für Studierende. Studenten haben also nicht
nur Anspruch auf Urlaub, sondern auch auf Anspruch auf bezahlten Urlaub!
Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgelds
Ein Anspruch auf Urlaubsgeld ist strikt zu unterscheiden von dem gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsentgelt!
Ein Urlaubsgeld wird nur gezahlt,
- wenn der Arbeitgeber verpflichtet wird, dies zu tun (Arbeitsvertrag, Betriebliche
Vereinbarungen, etc),
- wenn der Arbeitgeber freiwillig zu den Urlaubskosten einen Zuschuß leisten
möchte,
- wenn diese Zahlungen im Betrieb üblich sind (andere Kollegen erhalten
Urlaubsgeld).
Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld besteht, im Gegensatz zum Urlaubsentgelt,
nicht.
Alle Angaben ohne Gewähr.
|