Vergütung im Studentenjob
Die Arbeitsvergütung von geringfügig bzw. Teilzeit- Beschäftigten richtet
sich grundsätzlich nach den Vollzeitbeschäftigten.
Existiert ein Tarifvertrag, der den Vollzeitbeschäftigten eine bestimmte
Vergütung verspricht, haben auch die Teilzeitbeschäftigten (lt. Verhältnisprinzip), nach dem Anteil ihrer Arbeitszeit, entsprechend Anspruch
auf Vergütung.
Ein Unterschied in der Vergütung ist möglich, wenn die Höhe der
Vergütung mit jedem Arbeitnehmer einzeln ausgehandelt wird. Dabei wird
das Gleichbehandlungsgesetz nicht gebrochen.
Beginnt der Arbeitgeber allerdings, die Arbeitsvergütung nach allgemeinen
Grundsätzen gestaffelt zu zahlen, bindet er sich selbst und muss alle vergleichbaren
Arbeitnehmer gleich behandeln. Macht er dies nicht, verstößt er gegen
den Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem TzBfG.
Das hat zur Folge, dass die mit dem geringfügig Beschäftigten getroffene
Vereinbarung unwirksam ist und durch eine den Vollzeitbeschäftigten entsprechende
Vergütung ersetzt wird (§ 612 Abs. 2 BGB).
Nach § 611 BGB ist der Arbeitgeber zur "Gewährung der vereinbarten
Vergütung verpflichtet". § 612 BGB legt fest, dass der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verplichtet ist,
auch wenn die Entlohnungsfrage zuvor nicht geregelt wurde: Die Vergütung
gilt als "stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen
nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist."
Im Nachhinein darf der Arbeitgeber nicht willkürlich Löhne festlegen,
sollte versäumt worden sein, die genaue Lohnhöhe zu vereinbaren. § 611 Abs.
2 BGB betimmt, dass er sich nach dem Marktwert (Tarifverträgen) richten
muss: "Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei
dem Bestehen einer taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung
einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen."
§ 612 Abs. 3 BGB besagt, dass Arbeitnehmer, unabhängig vom Geschlecht,
bei gleicher bzw. gleichwertiger Arbeit nicht unterschiedlich entlohnt werden
dürfen.
In § 614 BGB findet man die Grundsätze, nach denen die Fälligkeit
der Vergütung zu regeln ist: "Die Vergütung ist nach der Leistung
der Dienste zu entrichten . Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen,
so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten."
Damit ist die Möglichkeit der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen
Lohnauszahlung gemeint.
Bei einem bestehenden Tarifvertag haben geringfügig Beschäftigte anteilig
ihrer Arbeitszeit Anspruch auf sonstige tarifliche Leistungen, wie zusätzliches
Urlaubsgeld, Jahreszuwendungen u.a.
Schließt ein Tarifvertrag geringfügig Beschäftigte von dem Tarifvertrag
ohne sachlich gerechtfertigten Grund aus, verstößt diese Regelung
gegen §4 TzBfG und ist insoweit unwirksam. Die Tarifpartner sind bei ihrere
Rechtssetzungsbefugnis ebenso wie der Gesetzgeber an höherrangiges Recht
gebunden.
Alle Angaben ohne Gewähr.
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