Jobbende Schüler
Vorab: Kinderarbeit ist gemäß § 5 Abs.1 Jugendarbeitsschutzgesetz
verboten.
Dennoch gibt es auch für Kinder entsprechend Ihrem Alter Möglichkeiten,
das Taschengeld nebenbei zu verdienen.
Kinder (13- bis 15jährige) und Jugendliche können mit Einwilligung
der Eltern, entgegen dem strikten Kinderarbeitsverbot, leichte und für
Kinder geeignete Arbeiten ausführen. Sie dürfen
- nicht mehr als 2 Stunden täglich arbeiten
- nicht zwischen 18.00 und 8.00 Uhr arbeiten
- nicht mehr als an 5 Tagen in der Woche arbeiten
- keine gefährlichen Arbeiten ausführen
- keine Akkordarbeiten oder tempoabhängige Arbeiten
Nach § 2 KindArbSchV dürfen Kinder über 13 Jahre und Vollzeitschulpflichtige
(Jugendliche, die noch keine neun Jahre in die Schule gegangen sind) nur beschäftigt
werden mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Werbeprospekten oder
Handreichungen beim Sport. Erlaubt sind auch Tätigkeiten bei nicht-gewerblichen
Aktionen oder Veranstaltungen von Kirchen und Verbänden, Vereinen oder
Parteien. Die Tätigkeit muss aber immer leicht und geeignet sein.
Ab dem 15. Lebensjahr dürfen Jugentliche auch in den Ferien bis zu vier
Wochen (§ 5 Abs. 4 JArbSchG) zur Taschengeldaufbesserung jobben, und zwar
sozialversicherungsfrei!
Jugendliche, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind (i.d.R. ab dem 16.
Lebensjahr) dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr
als 40 Stunden pro Woche beschäftigt werden
Die Pausen müssen eingehalten werden und es darf nur in der Zeit zwischen
6.00 bis 20.00 beschäftigt werden.
Für Schüler besteht keine gesetzliche Sonderregelung, wenn
mehr als 2 Monate Vollzeit (über die kurzfristige
Beschäftigung hinaus) , bzw. die Grenzen der Geringfügigkeit,
also nicht mehr als 400 Euro pro Monat, überschritten
werden. Allenfalls darf hier kurz
überschritten werden, wenn z.B. ein unerwarteter Auftrag hereinkommt und
das Stammpersonal nicht ausreicht.
Schüler werden, im Unterschied zu ordentlich eingeschriebenen Studenten,
anders beurteilt. Studenten bleiben versicherungsfrei (mit Ausnahme der
Rentenversicherungspflicht ), wenn das Studium "Hauptbeschäftigung"
bleibt. Das tut es, solange der Student nicht mehr als 20 Stunden in der Woche
arbeitet. Mehrarbeit an Wochenenden oder Nachtarbeit fallen hier nicht ins Gewicht.
Es ist nicht zulässig, Verträge einer geringfügig entlohnten
Beschäftigung vor Beginn der Ferien zu beenden und für die Dauer der
Ferien eine kurzfristige Beschäftigung (von vornherein befristet) zu vereinbaren.
Durch die vorangegangene geringfügige Beschäftigung ist die Kurzfristigkeit
nicht mehr gegeben.
Alle Angaben ohne Gewähr. |